Fragen & Antworten

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und unsere Antworten.
  • Habe ich Anspruch auf Ausbildungsbeiträge?

    Sie haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben die obligatorische Schulpflicht erfüllt.
    • Sie haben Ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern.
    • Sie absolvieren eine beitragsberechtigte und anerkannte Ausbildung.
    • Sie weisen eine finanzielle Bedürftigkeit auf.
  • Bin ich gesuchsberechtigt?

    Sie können ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge stellen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind Schweizer Bürger/in mit Wohnsitz in der Schweiz.
    • Sie sind Schweizer Bürger/in. Sie leben alleine in der Schweiz, Ihre Eltern leben im Ausland in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat.
    • Sie leben in der Schweiz, haben ein ausländisches Bürgerrecht und verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
    • Sie leben seit fünf Jahren in der Schweiz, sind aufenthaltsberechtigt und verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung. 
    • Sie sind ein anerkannter Flüchtling oder staatenlos und leben in der Schweiz.
    • Sie sind Bürger/in von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
  • Welcher Kanton ist für mich zuständig? (Stipendienrechtlicher Wohnsitz)

    Der Kanton Luzern ist zuständig, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie befinden sich in Erstausbildung und Ihre Eltern wohnen im Kanton Luzern. 
    • Sie haben eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen und absolvieren eine neue Ausbildung. Vor deren Beginn haben Sie während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Luzern gewohnt und waren aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig.
    • Ihre Eltern wohnen im Ausland in einem Nicht-EU/EFTA-Staat. Sie selber besitzen das Luzerner Bürgerrecht und befinden sich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz.
  • Muss ich meine Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen) zurückzahlen?

    Stipendien sind nur bei Abbruch der Ausbildung anteilsmässig zurückzuerstatten. 

    Darlehen sind zu verzinsen und zurückzuzahlen. Darlehen werden bis ein Jahr nach Ausbildungsende vom Kanton verzinst. Sie müssen innert 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurückbezahlt sein. 

    Private Ausbildungsdarlehen 
    Der Kanton kann sich finanziell an privaten Ausbildungsdarlehen beteiligen, sofern die Person in Ausbildung volljährig und gesuchsberechtigt ist.

  • Wann erhalte ich Stipendien und/oder Darlehen?
    Stipendien für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II.
    Stipendien und Darlehen für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe.
    Darlehen für jede weitere Ausbildung auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe sowie für Weiterbildungen und für Ausbildungen nach dem fünfzigsten Altersjahr.
  • Welche Ausbildungen sind beitragsberechtigt?

     

    Kantonale Brückenangebote

    Sekundarstufe II
    Berufslehre
    Vollzeitschulen EFZ
    Gymnasiale Maturität
    Wirtschaftsmittelschule
    Fachmittelschule
    Berufsmatura
    Passerelle

    Tertiärstufe
    Eidgenössische Berufsprüfung
    Eidgenössische höhere Fachprüfung
    Höhere Fachschule
    Fachhochschule
    Pädagogische Hochschule
    Universität

    Weiterbildungen (mit mind. 300 Lernstunden)

  • Was ist bei Ausbildungen im Ausland zu beachten?
    Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass Sie die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllen. Es werden die Ausbildungskosten angerechnet, die bei einer Ausbildung in der Schweiz anfallen würden.

Dienststelle
Berufs- und Weiterbildung

Obergrundstrasse 51

6002 Luzern

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen