Damit Höhere Fachschulen von den Kantonen finanziert werden und eidgenössisch anerkannte Diplome vergeben können, müssen sie auf der Basis des Rahmenlehrplans je Bildungsgang und Standort ein eidgenössisches Anerkennungsverfahren durchlaufen. Die eidgenössische Anerkennung von HF-Bildungsgängen und HF-Nachdiplomstudiengängen (NDS-HF) richtet sich nach dem «Leitfaden AKV nach MiVo-HF 2017» sowie nach dem dazugehörigen Anhang 1 für HF-Bildungsgänge, dem Anhang 2 für NDS-HF mir Rahmenlehrplan und dem Anhang 3 für NDS-HF ohne Rahmenlehrplan. Dem Dossier muss zusätzlich das Gesuchsformular für HF-Bildungsgänge oder für NDS-HF beigefügt werden. Die Qualifikationen der Leit- und Lehrpersonen werden mit diesem Formular nachgewiesen.
Der Bildungsanbieter reicht dem Standortkanton die vollständige Dokumentation des Bildungsganges gemäss den Vorgaben des Leitfadens des SBFI zum Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomen der Höheren Fachschulen (Anhänge 1-4) ein. Damit die Finanzierung auf das neue Studienjahr (Stichtag 15. September) gewährleistet ist, müssen die Anerkennungsdossiers jeweils Ende Januar beim Kanton eingereicht werden.
Der Standortkanton nimmt eine erste Vorprüfung vor und reicht das Gesuch dem SBFI zusammen mit einem Empfehlungsschreiben spätestens 6 Monate vor dem geplanten Start des Referenzbildungsganges ein.
Das Anerkennungsverfahren erstreckt sich über die Dauer der ersten Kohorte und wird von zwei vom SBFI mandatierten Experten begleitet. Mit Abschluss des ersten Jahrganges entscheidet das SBFI auf Empfehlung der beiden Experten über die Anerkennung des Bildungsganges mittels einer Verfügung.
Die Rahmenlehrpläne für HF-Bildungsgänge und NDS-HF müssen alle 7 Jahre überprüft werden. Darauf basierend müssen die Bildungsanbieter die Anerkennung der jeweiligen HF-Bildungsgänge und NDS-HF vom SBFI überprüfen lassen. Dieses Verfahren richtet sich nach dem Anhang 4 zum Leitfaden AKV nach MiVo 2017. Neben dem Dossier muss beim SBFI das Gesuchsformular eingereicht werden