Sonderbewilligungen für den PSM Einsatz im ÖLN

Sonderbewilligungen im ÖLN

Einige Pflanzenschutzmittel sind im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) nicht zugelassen. Der Einsatz kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Der kantonale Pflanzenschutzdienst kann in solchen Fällen eine Sonderbewilligung ausstellen.

Für Sonderbewilligungen gelten folgende Grundsätze:

  • Direkte Pflanzenschutzmassnahmen müssen sich am Prinzip der Schad- bzw. Bekämpfungsschwelle orientieren, sofern eine solche vorhanden ist.
  • Die Sonderbewilligung wird schriftlich erteilt und ist zeitlich befristet.
  • Sonderbewilligungen sind grundsätzlich Einzelbewilligungen. In epidemieartigen Fällen können regionale Sonderbewilligungen erteilt werden.
  • Der Wohnsitzkanton des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ist zuständig für einzelbetriebliche Sonderbewilligungen (vorbehaltlich interkantonalen Abmachungen, z.B. bei Spezialkulturen).
  • Auflagen von PSM (z. B. Einschränkungen in Gewässerschutzzonen, Abstandsauflagen usw.) sind einzuhalten.
  • Ein unbehandeltes Kontrollfenster ist bei erteilten Sonderbewilligungen für Vorauflaufbehandlungen bzw. Insektizidbehandlungen anzulegen (Gemüsebau ausgenommen).
  • Sonderbewilligungen im Acker-, Beeren-, Gemüse-, Obst- sowie Rebbau sind kostenlos.