Massnahmen gegen Drift und Abschwemmung

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) muss darauf geachtet werden, dass keine PSM in Gewässer gelangen, wo sie Schaden anrichten können. Man ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. So müssen alle Anwender/innen von PSM sich an die Pflanzenschutzmittelverordnung halten, die unter anderem zum Ziel hat, dieses Risiko zu minimieren. Wer einen ÖLN-Betrieb führt, muss zusätzliche Auflagen der Direktzahlungsverordnung einhalten

Zulassungsauflagen von Pflanzenschutzmitteln

Die Zulassungsauflagen von Pflanzenschutzmitteln sind zu beachten. Es gibt Mittel, deren Verwendung in Gewässerschutzzonen S2 oder S3, in Karstgebieten (Kennzeichnung Spe2) oder entlang von Oberflächengewässern und Biotopen (Kennzeichnung Spe3) eingeschränkt oder verboten ist. Zudem existieren für gewisse Produkte Auflagen zur maximalen Wirkstoffmenge oder Anzahl Behandlungen (Kennzeichnung Spe1). Weiter existieren Auflagen bezüglich Drift (SPe 3 D) und Abschwemmung (SPe 3 A).

Allgemeine Abstandsauflagen (Abrift) beim Einsatz von PSM

Betriebe, welche Direktzahlungen erhalten, müssen zu Oberflächengewässern einen unbehandelten Pufferstreifen von 6 Metern einhalten (DZV, Art. 21 und Anhang 1, Ziffer 9). Für Nicht-ÖLN-Betriebe gilt der Mindestabstand von 3 m gemäss ChemRRV: Anhang 2.5, Titel 1.1, Ziffer 1 e.

Zusätzlich gibt es Abstandsauflagen zu Gewässern, Biotopen, privaten Grundstücken und Blühstreifen für bestimmte Pflanzenschutzmittel, die für Wasserorganismen oder Nicht-Zielorgansimen eine Gefährdung darstellen. Diese hängt von der Kultur (Feld-, Obst-, Wein- Gemüse-, Beerenbau) ab und kann für ein Mittel in verschiedenen Kulturen unterschiedlich sein. Es gibt vier verschiedene Stufen von Abstandsauflagen, die in der Auflage SPe3 (D) (D = Drift) angegeben wird: 6 m, 20 m, 50 m oder 100 m. Die Abstandsauflagen können mit unterschiedlichen Massnahmen bis auf 6 m reduziert werden.

Allgemeine Abschwemmauflagen beim Einsatz von PSM

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) muss zudem darauf geachtet werden, dass via Abschwemmung keine PSM in Gewässer gelangen. So müssen alle Anwender/innen von PSM die Auflagen bezüglich Abschwemmung umsetzen. Die Abschwemmauflagen sind je nach eingesetztem Produkt unterschiedlich. Die Anforderungen können von 0 bis 4 Abschwemm-Punkte sein. Die Auflagen können mit unterschiedlichen Massnahmen erfüllt werden.

Zusätzliche Auflagen bezüglich Abdrift und Abschwemmung im ÖLN

Seit dem 1.1.2023 gelten im ÖLN Mindestanforderungen zur Verminderung von Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln – und zwar unabhängig vom eingesetzten Pflanzenschutzmittel. Für die Ermittlung der Mindestanforderungen gibt es ein Punktesystem.

Die möglichen Massnahmen zur Erreichung der geforderten Punktzahlen sind in den unterschiedlichen Merkblättern.

Folgende Punktzahl muss im ÖLN erreicht werden:

  1. Zur Reduktion der Abdrift für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln: mindestens 1 Punkt;
  2. Zur Reduktion der Abschwemmung für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln auf Flächen mit mehr als 2 % Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen (=näher als 6 m): mindestens 1 Punkt.

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich weiterhin die produktspezifischen Auflagen bezüglich Abschwemmung und Abdrift (Spe3-Sätze auf dem Produktetikett). Die Sicherheitsabstände können durch Massnahmen zur Reduktion der Drift und Abschwemmung reduziert werden (siehe «Weisung der Zulassungsstelle betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln», BLV). Punkte aus dem ÖLN können für die produktspezifischen Auflagen angerechnet werden.