Pflanzenschutzmittel-Einsatz im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN)

Anwendungsverbot - Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotential

Folgende Wirkstoffe dürfen im ÖLN nicht eingesetzt werden:

Insektizide (Gruppe der Pyrethroide)

  • alpha-Cypermethrin 
  • Cypermethrin (Cypermetrin u.w.)
  • Deltamethrin (Aligator, Decis Protech, Deltaphar u.w.)
  • Etofenprox (Blocker u.w.)
  • lambda-Cyhalothrin (Karate Zeon, Kendo, Ravane 50, Tak 50 EG, Techno u.w.)

Herbizide

  • Dimethachlor (Brasan Trio, Colzor Trio, Galipan 3)
  • Metazachlor (Butisan S, Devrinol Plus u.w.)
  • Nicosulfuron (Dasul Extra, Elumis, Hector Max u. w.)
  • Terbuthylazine (Gardo Gold, Aspect, Spectrum Godl, SucessorT u.w.)

Von diesem Anwendungsverbot sind Wirkstoffe ausgenommen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotential möglich ist. Diese Anwendungen sind jedoch nur möglich wenn:

  • eine kantonale Sonderbewilligung eingeholt wird
  • das BLW diese Indikation (Kultur/Schaderreger) in der DZV festgelegt hat

Allgemeine Auflagen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im ÖLN

Gilt für alle Pflanzenschutzmittel: Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel (inkl. Schneckenmittel) im Acker- und Futterbau ist bis und mit 14. November und dann wieder nach dem 15. Februar erlaubt (Winterbehandlungsverbot).

Schneckenbekämpfung: Es sind nur Produkte mit dem Wirkstoff Metaldehyd oder auf der Basis von Eisen-III-Phosphat (wie Ferramol) erlaubt.

Fungizide: Der Einsatz ist unter Einhaltung der offiziellen Bewilligungen und Anwendungsvorschriften in allen Kulturen erlaubt.

Saatgutbeizung: Die Saatgutbeizen sind im ÖLN entsprechend ihrer Zulassung gestattet.

Wachstumsregler: Der Einsatz von Wachstumsreglern ist unter Einhaltung der offiziellen Bewilligungen und Anwendungsvorschriften erlaubt.


Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung

Verminderung von Abdrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Abdrift: Seit 2023 muss im ÖLN bei jedem Pflanzenschutzmitteleinsatz (inkl. Biolandbau) die Abdrift um mindestens 1 Punkt (Driftreduktion um 75 %) reduziert werden. In den meisten Fällen kann dies am einfachsten mit dem Einsatz von Injektordüsen in Kombination mit angepasstem Druck umgesetzt werden.  

Abschwemmung: Seit 2023 muss im ÖLN auf Flächen die an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen und mehr als 2 % Neigung Richtung dieser aufweist, mindestens 1 Punkt zur Abschwemmreduktion erreicht werden.


Spritzentest

Wenn Sie selbstfahrende oder zapfwellenangetriebene Pflanzenschutz-Spritzgeräte einsetzen, müssen Sie diese alle drei Kalenderjahre nach den Normen des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik (SVLT) von einer anerkannten Prüfstelle prüfen lassen.

Alle Geräte mit einem Tankinhalt von mehr als 400 Liter müssen mit einem fest installierten Spülwassertank und einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein. Dieser Zusatztank dient der Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld. Der Zusatztank muss ein Volumen von mindestens 10% des Spritzmitteltanks aufweisen. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitung und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

Bei Gunspritzen ohne angebautem Gebläse oder Spritzbalken müssen nicht geprüft werden, somit kann auch auf den Aufbau eines Spülwassertanks verzichtet werden. Die Spritze mit Schlauch und Gun ist jedoch zwingend auf dem Feld zu spülen. Das Spülwasser kann aus einem nahe gelegenen Wasseranschluss oder beim Betriebsgebäude bezogen werden.

Wir empfehlen die Gebläse- und Feldspritzentest bei Landtechnik/Maschinenring Luzern durchzuführen.


Befüll und Waschplatz für PSM Spritzen

Ein wesentlicher Anteil der durch Pflanzenschutzmittel (PSM) verursachten Gewässerbelastung erfolgt durch punktuelle Einträge vom Hofareal. Bereits einzelne Tropfen oder Körner eines PSM, die in ein Gewässer gelangen, können dieses schwerwiegend verunreinigen und Wasserlebewesen schädigen. Keinesfalls darf PSM-haltiges Wasser direkt oder indirekt (bspw. via Versickerungs- oder Abwasserreinigungsanlage) in ein Gewässer gelangen. Dem Bund und den Kantonen ist es ein grosses Anliegen, dass möglichst viele Betriebe mit der bestmöglichen Version eines solchen Befüll- und Waschplatzes ausgestattet sind.

Alle Betriebe, die Pflanzenschutzmittel anwenden, brauchen von Gesetzeswegen einen Zugang zu einem gewässerschutzkonformen Befüll- und Waschplatz.