Änderungen im ÖLN ab 2023

Pflanzenschutzabend Luzern
Online vom 19. Februar 2024

Präsentation als PDF herunterladen

 

 

 

 

 

 

 

 

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Anwendungsverbot - Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotential

Folgende Wirkstoffe dürfen ab 2023 im ÖLN nicht mehr eingesetzt werden:

Insektizide (Gruppe der Pyrethroide)

  • alpha-Cypermethrin 
  • Cypermethrin 
  • Deltamethrin
  • Etofenprox
  • lambda-Cyhalothrin

Herbizide

  • Dimethachlor (Brasan Trio, Colzor Trio, GAlipan 3)
  • Metazachlor (Butisan S, Devrinol Plus u.w.)
  • Nicosulfuron (Dasul Extra, Elumis, Hector Max u. w.)
  • S-Metolachlor (Dual Gold, Lumax, Calado, Deluge u. w.)
  • Terbuthylazine (Gardo Gold, Aspect, Spectrum Godl, SucessorT u. w.)

Von diesem Anwendungsverbot sind Wirkstoffe ausgenommen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotential möglich ist. Diese Anwendungen sind jedoch nur möglich wenn:

  • eine kantonale Sonderbewilligung eingeholt wird
  • das BLW diese Indikation (Kultur/Schaderreger) in der DZV festgelegt hat

Winterbehandlungsverbot - Vorauflauf im Getreide

Neu gilt das Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel im Acker- und Feldbau ab dem 15. November bis zum 15. Februar statt wie bisher ab dem 1. November bis zum 15. Februar (Regelung tritt ab Herbst 2023 in Kraft).

Das Verbot, Vorauflauf-Herbizide nach dem 10. Oktober einzusetzen, wurde aufgehoben, da die meisten Herbizide sowohl im Vorauflauf als auch im Nachauflauf einsetzbar sind (Regelung tritt ab Herbst 2023 in Kraft).

Verminderung von Abdrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Ab 2023 muss bei jedem Pflanzenschutzmitteleinsatz (inkl. Biolandbau) die Abdrift um mindestens 1 Punkt reduziert werden. In den meisten Fällen kann dies am einfachsten mit dem Einsatz von Injektordüsen in Kombination mit angepasstem Druck umgesetzt werden.

Massnahmen sind in den AGRIDEA-Merkblätter "Reduktion der Drift und Abschwemmung" zu entnehmen.

***unterschiedliche Massnahmen je nach Bereich***
Reduktion der Drift und Abschwemmung im Acker- und Gemüsebau
Reduktion der Drift und Abschwemmung im Obstbau und in Strauchbeeren
Reduktion der Drift und Abschwemmung im Weinbau

Verminderung von Abschwemmung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Reduktion der Abschwemmung für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmittel auf Flächen mit mehr als 2 % Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt. 

MB Drift- und Abschwemmung Kanton Luzern

-> Karte der Flächen mit weniger als 2 % Hangneigung

Hilfestellung Abschwemmung Oberflächengewässer

Hilfestellung Abschwemmung entwässerte Strassen und Wege

 

 

 

 


 

Formulare für Sonderbewilligungen: Downloads    

      

Kontakt

Mario Kurmann
BBZN Hohenrain
041 228 30 89
079 722 68 95
E-Mail

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen